Allgemeine Geschäftsbedingungen und Reisehinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Condor Holidays Reisen GmbH für die Buchung von Pauschalreisen der Marken Condor Holidays, SLM – Super Last Minute sowie Iberostar Holidays
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten
1.1. Für alle Buchungswege (insbesondere über Internetportale der jeweilige Vertriebsmarken, über Reisevermittler, telefonisch oder direkt beim Veranstalter) gilt: Mit Ihrer Buchung bieten Sie dem Reiseveranstalter Condor Holidays Reisen GmbH verbindlich den Abschluss eines Pauschalreisevertrags an. Der Vertrag kommt mit Annahme durch die Condor Holidays Reisen GmbH, Kohlfirststraße 19, 78266 Büsingen am Hochrhein/Deutschland (nachfolgend „COHR“ abgekürzt) zustande. Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss erhalten Sie durch den Reisevermittler eine Buchungsbestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält.
1.2 Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, ist diese als ein neues Angebot des Reiseveranstalters zu verstehen. Der Reisende kann das neue Angebot durch Erklärung oder auch durch schlüssiges Verhalten, wie beispielsweise Restzahlung oder Reiseantritt annehmen.
1.3 Die von COHR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.4. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7, BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Telefonanrufe, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß §651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Zahlung
2.1 Fälligkeit
2.1.1 Hinweis Insolvenzabsicherung
Zur Absicherung von Kundengeldern bei Pauschalreisebuchungen hat COHR wie gesetzlich vorgeschrieben, eine Insolvenzsicherung bei der Deutsche Reisesicherungsfond GmbH abgeschlossen. Der entsprechende Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers wird Ihnen bei Vertragsschluss ausgehändigt. Ebenso ausgehändigt wird Ihnen der individuelle Zahlungsplan mit den Beträgen für Ihre An- und Restzahlung sowie gegebenenfalls die Berechnungsmethode der fälligen Beträge bei Rücktritt. Nach Übergabe des Sicherungsscheins gelten die nachfolgenden Fälligkeiten.
2.1.2 Um Ihnen die attraktivsten Urlaubsangebote anbieten zu können, nutzt der Reiseveranstalter vielfach spezielle Flugtarife, bei denen unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Fluges unmittelbar nach Buchung schon der Flugpreis an den Fluganbieter zu bezahlen ist.
a) Für Reisen unter der Marke Condor Holidays
Bei Buchung einer Pauschalreise über 28 Tage vor Reiseantritt wird deshalb eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises erhoben. Der Differenzbetrag zwischen der geleisteten Anzahlung und der vereinbarten Vergütung (Restzahlung) ist 28 Tage vor Reisebeginn zu entrichten. Bei kurzfristigeren Buchungen (maximal 28 Tage vor Reisebeginn) ist der Reisepreis unmittelbar nach Zugang der Buchungsbestätigung in voller Höhe zur Zahlung fällig.
b) Für Reisen unter den Marken SLM – Super Last Minute und Iberostar Holidays Bei Buchung einer Pauschalreise über 28 Tage vor Reiseantritt wird deshalb eine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises erhoben. Der Differenzbetrag zwischen der geleisteten Anzahlung und der vereinbarten Vergütung (Restzahlung) ist 28 Tage vor Reisebeginn zu entrichten. Bei kurzfristigeren Buchungen (maximal 28 Tage vor Reisebeginn) ist der Reisepreis unmittelbar nach Zugang der Buchungsbestätigung in voller Höhe zur Zahlung fällig.
2.1.3 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Erstattung der Kosten aus Buchung und Stornierung zu fordern.
2.1.4 Fremde Bankkonten bzw. fremde Kreditkarten werden nur nach vorheriger schriftlicher, in Ausnahmefällen auch (fern)mündlicher Einwilligung des jeweiligen Konto- bzw. Karteninhabers akzeptiert.
2.1.5 Endet ein bei Buchung vereinbarter Zahlungseinzug aufgrund Verschuldens des Kontooder Zahlkarteninhabers in einer Rückbelastung, werden die damit einhergehenden Zusatzkosten weiterbelastet. Hierzu zählen insbesondere die seitens Bank bzw. Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellten Gebühren sowie weitere 10 EUR pro Rückbelastung zur Deckung des damit jeweils verursachten Zusatzaufwandes. Eine Bearbeitungsgebühr wird weiter erhoben, wenn im Falle einer vereinbarten Bezahlung per Überweisung fällige Zahlungen ausbleiben und Maßnahmen erforderlich werden.
2.2. Zahlungsmittel
2.2.1 Bis 21 Tage vor Reisebeginn können Zahlungen per Rechnung vorgenommen werden.
2.2.2 Zahlungen können auch per Kreditkarte erfolgen. Wir benötigen dafür Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Teilweise ist im Onlinevertrieb ein weiteres Authentifizierungsverfahren erforderlich.
2.2.3 Kreditkarten Dritter werden nur nach vorheriger schriftlicher, in Ausnahmefällen auch (fern)mündlicher Einwilligung des jeweiligen Karteninhabers akzeptiert.
2.2.4 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr können Zahlungen auch per PayPal erfolgen.
2.2.5 Reiseunterlagen
Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach Erhalt der Restzahlung übergeben bzw. übermittelt, frühestens jedoch 26 Tage vor Anreise.
3. Haftungsbeschränkung, Fremdleistungen
3.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
3.2 Der Veranstalter haftet nicht für Störungen oder Mängel, die bei Leistungen auftreten, die nach dem Inhalt des Reisevertrages nicht geschuldet sind (Fremdleistungen). Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme am Reiseziel.
4. Allgemeine Pass-, Visumserfordernisse und Gesundheitsvorschriften
Sie werden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Für die Einhaltung der Reiseformalitäten einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Einreisedokumente ist der Reisende selbst verantwortlich.
5. Rücktritt, Vertragsumschreibung auf einen anderen Reisenden und sonstige
Vertragsänderungen
5.1 Tritt der Reisende vor Reisebeginn von der Reise zurück oder tritt er diese nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Die Parteien vereinbaren hierfür folgende Stornopauschalen:
a) Für Reisen unter der Marke Condor Holidays
Der Rücktritt von der Buchung ist bis 1 Tag nach Buchung kostenlos möglich (Buchungstag plus darauffolgender Tag; gültig bei Buchungsabschluss bis 16 Tage vor Reisebeginn). Bei einem Rücktritt von der Buchung bis 14 Tage vor Reisebeginn behält der Reiseveranstalter einen Betrag über EUR 50,00 pro Person (ab 12 Jahren zum Reiseende) als Rücktrittspauschale ein. Ein gezahlter Reisepreis wird abzüglich dieser Rücktrittspauschale von EUR 50,00 pro Person zurückerstattet. Ab dem 13. Tag vor Reiseantritt werden dem Reisenden 90% des Reisepreises berechnet und am Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises. Der Reisende ist berechtigt, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.
b) Für Reisen unter den Marken SLM – Super Last Minute und Iberostar Holidays
Bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt werden dem Reisenden 40% des Reisepreises berechnet. Ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 70%, ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 90% und am Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises. Der Reisende ist berechtigt, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen. Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall gegen Nachweis einen die Rücktrittpauschale übersteigenden konkreten Rücktrittschaden geltend zu machen.
5.2 Mehrkosten, die im Falle einer zulässigen Vertragsumschreibung auf einen Ersatzreisenden (Verlangen des Reisenden gegenüber COHR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt = Namechange) entstehen, werden Ihnen auf Nachfrage genannt und sind vom Reisenden zu tragen. Das Verlangen einer Umschreibung auf einen Ersatzreisenden ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.3 Mit Ausnahme des gesetzlich geregelten Anspruchs des Kunden auf Vertragsumschreibung sind beide Parteien an die vertragliche Abrede gebunden. Anderweitige vertragliche Änderungen auf Wunsch des Reisenden sind lediglich mit Zustimmung des Reiseveranstalters möglich. Hinsichtlich hierbei entstehender Mehrkosten gilt 5.2 Satz 1 entsprechend.
5.4. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung COHR bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.
6. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Bei Buchung wird gemäß der EU-VO Nr. 2111/05 über die Identität des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens informiert. Erfolgt nach Buchung ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens, wird dieser den hiervon betroffenen Reisenden umgehend nach Bekanntwerden mitgeteilt. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, kann unter https://transport.ec.europa.eu/transportthemes/eu-air-safety-list_de eingesehen werden.
7. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
7.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von COHR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind COHR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. COHR ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
7.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von COHR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von COHR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber COHR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
7.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte COHR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
8. Preiserhöhung1 ; Preissenkung2
8.1 COHR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
8.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern COHR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
8.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 8.1 a) kann COHR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann COHR vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von COHR anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen3 geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann COHR vom Reisenden verlangen.
1 Betrifft ausschließlich Preiserhöhungen nach wirksamem Vertragsschluss. Gesetzliche Mindestanforderungen sind nicht abdingbar, so dass die hier vorgeschlagene Regelung die maximal günstigste Regelung für COHR ist.
2 Alternativ könnte man überlegen, ob auch die Überschrift „Preisänderungen“ ausreichend wäre. Dies birgt aber das rechtlich die Gefahr, dass nicht ausreichend Transparent auf die Verpflichtung zur Preissenkung hingewiesen wird, weshalb man nur so auf der sicheren Seite ist.
3 Wichtiger Hinweis: Die Umlage der erhöhten Treibstoffkosten auf die Zahl der tatsächlich beförderten Personen birgt ein gewisses Abmahnrisiko in sich, da noch nicht gerichtlich entschieden ist, ob die Umlage eventuell nur auf die vorgesehene Zahl der maximalen Sitzplatzkapazität erfolgen darf – relevant wird es ohnehin nur bei einer Preiserhöhung, die nicht nur auf den einzelnen Passagier, sondern auf ein ganzes Beförderungsmittel angewendet wird (Charterverträge, Busbeförderung). Die Klausel ist aber seit einigen Jahren im Einsatz, ohne dass uns eine Abmahnung zur Kenntnis gelangt ist. Soweit das Abmahnrisiko in Kauf genommen wird, kann die Formulierung so bleiben, andernfalls empfehlen wir alternativ die Formulierung“ … durch die Zahl der zugelassenen Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels.“
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 8.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 8.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für COHR verteuert hat.
8.4. COHR ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 8.1.a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für COHR führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von COHR zu erstatten. COHR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die COHR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. COHR hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.
8.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von COHR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von COHR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber COHR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
9. Obliegenheiten des Reisenden; Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
9.1. Der Reisende hat COHR oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von COHR mitgeteilten Frist erhält. Im Übrigen sind die Allgemeinen Reisehinweise zur Reise durch den Reisenden im Rahmen seiner Obliegenheiten zu beachten.
9.2. a) Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit COHR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von COHR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von COHR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an COHR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von COHR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von COHR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter von COHR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
b) Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651l BGB kündigen, hat der Reisende COHR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von COHR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.3. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB sind gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
10. Reiseversicherungen
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung einer Unterstützung oder einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod wird dringend empfohlen.
11. Gesetzliche Hinweise zur Verbraucherschlichtung
Nach dem Gesetz sind wir dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass in Deutschland und Österreich folgende Verbraucherschlichtungsstellen bestehen: Deutschland: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: 07851/7957940, Fax: 07851/7957941, www.verbraucher-schlichter.de / E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de; Österreich: Verbraucherschlichtung Austria, Mariahilfer Str. 103/1/18, A-1060 Wien, Telefon: 01890/631122, Fax: 01890/631199, www.verbraucherschlichtung.at, E-Mail: office@verbraucherschlichtung.at
Die COHR nimmt derzeit jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen zukünftig für COHR verpflichtend würde, informiert COHR die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
12. Datenschutz
COHR erhebt und verarbeitet Kundendaten für die Erstellung von Reiseangeboten und zur Buchung und Durchführung von Pauschalreisen und Reiseleistungen. Zum Zwecke der Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungspartner, Behörden, Fluggesellschaften) in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung weitergeleitet. Mehr Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten der Kunden sind der Datenschutzerklärung des Reiseveranstalters unter https://www.condorholidays.com/de/privacy zu entnehmen.
13. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung des Pauschalreisevertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies weder die Gültigkeit der übrigen Bedingungen noch die Wirksamkeit des Pauschalreiseverhältnisses insgesamt.
Stand: 01.08.2026
Allgemeine Reisehinweise
a. Reiseveranstalter und Reisevermittler haben regelmäßig keinen Einfluss auf Entscheidungen der Fluggesellschaften zur Durchführung von Flügen. Insbesondere kurzfristige Änderungen der Abreise- und Ankunftszeiten, der Streckenführung sowie des zum Einsatz gelangenden Fluggerätes können nicht ausgeschlossen werden. Bisweilen werden auch andere Fluggesellschaften mit der Durchführung von Flügen beauftragt. Dabei gilt: COHR unterrichtet bei Buchung gemäß der EU-VO Nr. 2111/05 über die Identität des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens. Erfolgt nach Buchung ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens, wird dieser den hiervon betroffenen Reisenden umgehend nach Bekanntwerden mitgeteilt. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, kann unter https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/air-safety-list_en.pdf eingesehen werden.
b. Bitte beachten Sie, dass die persönlichen Angaben in Ihren Flugunterlagen und Ihrer Buchungsbestätigung mit den Angaben in Ihrem Ausweis übereinstimmen müssen.
c. Ein Beförderungsanspruch besteht nur für die bestätigten Flüge.
d. Die Check-In Zeiten variieren. Konkrete Zeiten erfahren Sie unter der ServiceTelefonnummer oder auf der Webseite der befördernden Fluggesellschaft. Meist beginnt der
Check-In ca. 120 Minuten vor Abflug. Der Fluggast sollte sich daher spätestens 90 Minuten vor Abflug am Schalter einfinden. Besonders bei außereuropäischen Flugzielen beginnt der Check-In jedoch teilweise erheblich früher und schließt der Schalter nicht selten bereits 120 Minuten vor Abflug. Bitte beachten Sie: Verspätetes Erscheinen gilt als Nichterscheinen („noshow“). Wird der Hinflug nicht wahrgenommen, zieht dies vielfach eine Stornierung des Rückfluges nach sich. Gleiches gilt bei Unterlassen einer von einigen Fluggesellschaften geforderten Bestätigung des Rückfluges. Bei Nichtinanspruchnahme von Flügen behalten Fluggesellschaften regelmäßig den Flugpreis in voller Höhe ein.
e. Da Ausfälle und Verspätungen im Zugverkehr nicht ausgeschlossen werden können, wird für eine Anreise zum Flughafen per Bahn dringend empfohlen, eine Zugverbindung zu wählen, der zufolge laut Fahrplan der Bahn eine Ankunft am Abfertigungsschalter des Abflughafens mindestens 3 Stunden vor Schließung des Check-Ins gegeben ist und darüber hinaus die rechtzeitige Ankunft (s. oben) gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Alternativzugverbindung gewährleistet ist.
f. Die Gepäckbeförderungsbedingungen variieren je nach Fluggesellschaft, Flugstrecke und Flugtarif. Näheres zu zulässigem Reise- und Handgepäck, Sonder- und Übergepäck, Anmeldepflicht und anderem Wissenswertem rund um das Thema Gepäckbeförderung erfahren Sie auf der Webseite der befördernden Fluggesellschaft oder der Service-Hotline der befördernden Fluggesellschaft. Generell gilt: Medikamente, Schlüssel, wichtige Dokumente und Wertgegenstände gehören ins Handgepäck. Verstöße hiergegen können im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss von Fluggesellschaft und Reiseveranstalter führen.
g. Gepäckschaden und Gepäckverlust sind unverzüglich der befördernden Fluggesellschaft selbst oder deren Abfertigungsagenten am Zielflughafen zu melden und als Nachweis hierüber ein Schadensprotokoll (P.I.R.) aufzunehmen. Bei Gepäckschäden/-verlust ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks, schriftlich Anzeige an den Luftfrachtführer erstattet. Das Gleiche gilt für die verspätete Auslieferung von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige des Schadens unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, zu erstatten ist. Die Anzeige bedarf der Schriftform und muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt werden.
h. Die Altersgrenzen bzw. der Zeitpunkt, wann eine Person als Kleinkind oder Kind eingestuft wird, sind von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich. Informieren Sie sich daher bitte bei der Fluggesellschaft direkt oder bei Ihrer Buchungsstelle über die für Sie geltenden Bestimmungen. Meist gilt: Kleinkinder werden frühestens ab einem Alter von 6 Wochen befördert und reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten. Sie haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und Freigepäck, es sei denn, es liegt eine eigene, nicht ermäßigte Buchung vor. Ab einem Alter von 2 Jahren belegen Kinder einen eigenen Sitz. Kinder unter 14 Jahren werden nur in Begleitung einer Person von mindestens 16 Jahren befördert, die die Verantwortung für sie übernimmt. Kinder und Jugendliche, jünger als 16 Jahre werden nur befördert, wenn die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. In Spanien und Frankreich müssen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigten vorweisen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es ist Sache des Fluggastes, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen.
i. Die Beförderungsbedingungen für Schwangere variieren von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft. Informieren Sie sich deshalb bitte direkt bei der jeweils befördernden Fluggesellschaft. Meist wird eine Luftbeförderung ab der 28. Schwangerschaftswoche abgelehnt.
j. Das gebuchte Hotelzimmer steht am Ankunftstag erst ab der offiziellen Check-In-Zeit des jeweiligen Hotels (meist zwischen 14:00 und 15:00 Uhr Ortszeit) zur Verfügung. Am Abreisetag ist die offizielle Check-Out-Zeit des jeweiligen Hotels (meist 10:00 Uhr Ortszeit) zu beachten.
k. Andere Länder, andere Sitten: Bitte beachten Sie, dass manche Hotels statt des klassischen Doppelbettes auch 2 Einzelbetten oder sog. Queensize oder Kingsize Betten anbieten. Der Reiseveranstalter hat hierauf keinen Einfluss.
l. Es wird dringend empfohlen, Wertgegenstände wie z.B. Zahlungsmittel und Schmuck, aber auch Reiseausweise, Reiseunterlagen und elektronische Geräte sicher verschlossen in einem Zimmer- oder Hotelsafe aufzubewahren.
Stand: 01.08.2026